Luxemburg — Für hunderttausende Arbeitnehmer in Deutschland gelten ab sofort längere Kündigungsfristen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwarf eine Regelung für jung ins Erwerbsleben eingestiegene Arbeitnehmer, da diese eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bedeute. Als Konsequenz muss Deutschland das Gesetz ändern, Gerichte sollen die Regelung nicht mehr anwenden.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Für den Arbeitgeber erhöht sie sich mit der Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen auf bis zu sieben Monate nach zwanzig Jahren. Dabei zählt allerdings die Beschäftigung vor dem 25. Geburtstag nicht mit. Nach Angaben der Gewerkschaften Verdi und IG Metall wurde die 25-Jahres-Grenze in zahlreichen Tarifverträgen mit mehreren Millionen Beschäftigten übernommen, etwa für die Banken, weite Teile des Einzelhandels, die Metall- und Elektroindustrie oder auch für Arzthelferinnen.
Damit folgten die Tarifparteien einer bereits 1926 in das BGB eingefügten Regelung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll sie eine größere Flexibilität der Unternehmen und eine Entlastung bei der Kündigung jüngerer Arbeitnehmer bewirken. Den Jüngeren könne ein Wechsel des Arbeitgebers und auch des Arbeitsorts eher zugemutet werden, argumentierte Deutschland auch in dem nun vom EuGH entschiedenen Streit.
Nach dem Luxemburger Urteil könnten diese Gründe eine unterschiedliche Behandlung nach dem Alter durchaus rechtfertigen. Allerdings schieße die deutsche Regelung weit über das Ziel hinaus, weil sie unabhängig davon gelte, wie alt die Arbeitnehmer bei ihrer Entlassung sind. Im Ergebnis kann sich die Regelung bis zum Alter von 45 Jahren auswirken. Daher verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, urteilte der EuGH.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen eine 28-jährige Mitarbeiterin nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit entlassen. Die gesetzliche Kündigungsfrist betrug nur einen Monat; würden auch die Beschäftigungsjahre vor ihrem 25. Geburtstag mitzählen, wären es vier Monate. Mit ihrer Klage forderte sie die viermonatige Frist; das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor. Der gab der Frau nun recht, formal muss nun noch das Landesarbeitsgericht entscheiden.
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