BVG-Urteil: Ungläubige dürfen keine Pfarrer ausbilden

Karlsruhe (AFP) — Theologen, die sich offen vom Glauben abgewendet haben, dürfen zumindest vom Kern der Pfarrer-Ausbildung ausgeschlossen werden. Mit einem Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Beschwerde des Göttinger Theologen Gerd Lüdemann ab. Seine Wissenschaftsfreiheit finde ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Kirche, erklärten die Verfassungsrichter zur Begründung.

Der heute 62-jährige Lüdemann war 1983 als evangelischer Theologe an die Universität Göttingen berufen worden. 1998 bezeichnete er sich öffentlich als "nicht mehr Glaubender". In mehreren Veröffentlichungen sagte er sich vom christlichen Glauben los und bezeichnete die Auferstehung Jesu als "Humbug". Nach mehrjährigem Streit zwischen Lüdemann und der evangelischen Landeskirche Hannover entzog die Uni dem Theologen sein ursprüngliches Fach "Neues Testament" und wies ihm stattdessen das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" zu; dieses Fach ist für angehende Theologen und Religionslehrer kein Prüfungsfach.

Lüdemanns Klage gegen die Änderung seines Lehrauftrags blieb bis hinauf zum Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Nun scheiterte auch seine Verfassungsbeschwerde vor Deutschlands höchstem Gericht. Das Bundesverfassungsgericht nahm den Streit zunächst zum Anlass, die bestehende Form der Theologieausbildung an den staatlichen Hochschulen zu bestätigen. Die theologischen Fakultäten müssten dabei aber das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Kirche beachten.

Wie das Bundesverfassungsgericht weiter entschied, gilt Gleiches auch für die Theologieprofessoren selbst. Ihre wissenschaftliche Freiheit werde durch die Rechte der Kirchen und die Aufgabe der theologischen Fakultäten begrenzt, Pfarrer und Religionslehrer auszubilden. Lüdemann könne zudem weiterhin Lehrveranstaltungen anbieten, forschen und publizieren. Allerdings hätten Professoren auch Anspruch "auf Teilhabe an der amtsprägenden Tätigkeit der Studentenausbildung". Ob die Göttinger Fakultät deshalb Lüdemanns neues Fach in die Prüfungsordnung einbeziehen muss, sei aber in einem gesonderten Klageverfahren zu klären, urteilte das Bundesverfassungsgericht.