Programmrichtlinien für Google DoubleClick (AdX)-/Admeld-Käufer – DoubleClick

Programmrichtlinien für Google DoubleClick Ad Exchange (AdX)-Käufer

Zuletzt aktualisiert am 15. Mai 2026

Für dieses Produkt gelten die im Vertrag für das Authorized Buyers-Programm aufgeführten Bedingungen. (In Ihrem Vertrag wird möglicherweise der Google DoubleClick AdX-Dienst erwähnt, der für Käufer jetzt als Authorized Buyers-Programm bezeichnet wird.)

Das Authorized Buyers-Programm bietet Zugriff auf mehrere Quellen von Inventar für Online-Displaywerbung. Im Authorized Buyers-Programm werden Publisher und Publisher-Netzwerke als „Verkäufer“ bezeichnet. Für Werbenetzwerke und andere im Folgenden genannte berechtigte Rechtssubjekte wird der Begriff „Käufer“ verwendet, während eindeutige Instanzen eines Webbrowsers, einer mobilen App oder eines anderen Geräts als „Nutzer“ bezeichnet werden. Begriffe, die nicht anders definiert werden, haben die in den Nutzungsbedingungen für Authorized Buyers zugeschriebene Bedeutung.

Käufer, die an einer Transaktion über das Authorized Buyers-Programm beteiligt sind, müssen die folgenden Richtlinien befolgen und sicherstellen, dass jeder Dritte, dem sie über ihr Konto Zugriff auf das Authorized Buyers-Programm gewähren, dies auch tut: (i) die Programmrichtlinien für Plattformprodukte und (ii) die vorliegenden Authorized Buyers-Programmrichtlinien. Umformulierungen der Programmrichtlinien für Plattformprodukte in diesen Authorized Buyers-Programmrichtlinien dienen ausschließlich zur Verdeutlichung. Die Gültigkeit der Programmrichtlinien für Plattformprodukte für Käufer wird dadurch nicht eingeschränkt.

Richtlinie zum Verbot von Sub-Syndikation

Käufer dürfen Inventar nur zur unmittelbaren Nutzung durch einen Werbetreibenden (oder direkten Bevollmächtigten eines Werbetreibenden) kaufen, mit dem sie in direkter Geschäftsbeziehung stehen. Der Wiederverkauf, Weitervertrieb oder sonstige Formen von Sub-Syndikation von Inventar an einen anderen indirekten Vertriebskanal, z. B. ein anderes Werbenetzwerk oder eine andere Handelsplattform, sind verboten. Dagegen ist die Weiterleitung an Rich Media-Anbieter und Ad-Server eines Drittanbieters, die vom Werbetreibenden (oder einem direkten Bevollmächtigten des Werbetreibenden) verwendet werden, im Rahmen dieser Authorized Buyers-Programmrichtlinien erlaubt. Sie unterliegt dem Abschnitt „Drittanbieter von Anzeigentechnologie“ unten.

Käufer dürfen im Rahmen des Authorized Buyers-Programms kein Inventar kaufen, für das sie direkt oder indirekt Umsatzbeteiligungen an ein Rechtssubjekt zahlen oder von diesem erhalten, wenn das betreffende Rechtssubjekt die Monetarisierung des Inventars andernfalls verhindern würde.

Richtlinie für die Echtzeitgebotsfunktion

Mit der Echtzeitgebotsfunktion des Authorized Buyers-Programms erhalten Käufer Gebotsanfragen nahezu in Echtzeit. Außerdem wird mithilfe dieser Funktion ein Gebot bereitgestellt, das auf den Daten und Informationen des Käufers beruht. Google kann den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit dieser Informationen sowie den Zugriff darauf nach eigenem Ermessen und ohne Haftung gegenüber dem Käufer jederzeit ändern.

Die Implementierung der Echtzeitgebotsfunktion durch den Käufer muss dem Leitfaden für Echtzeitgebote entsprechen.

Um die Echtzeitgebotsfunktion zu nutzen, ist eine Identitätsüberprüfung erforderlich. Google behält sich das Recht vor, zum Zweck der Überprüfung zusätzliche Informationen vom Käufer anzufordern. Wenn sich der Käufer weigert, die Überprüfung zu durchlaufen, darf er die Echtzeitgebotsfunktion nicht mehr verwenden.

Google behält sich das Recht vor, die Verwendung der Echtzeitgebotsfunktion durch den Käufer sowie zugehörige Aktivitäten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Käufer die vorliegenden Richtlinien und die Nutzungsbedingungen für Authorized Buyers einhält. Die Kosten für die Überprüfungen werden von Google getragen. Die Überprüfungen werden in einem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten höchstens einmal durchgeführt. Außerdem erfolgen sie während der normalen Geschäftszeiten, ohne den üblichen Geschäftsbetrieb des Käufers in unangemessenem Maße zu beeinträchtigen. Sollte der Käufer einer Überprüfung nicht zustimmen, darf er die Echtzeitgebotsfunktion nicht mehr verwenden.

Einschränkungen im Hinblick auf Daten

Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung von Programmdaten

Daten, einschließlich personenbezogener Daten, die der Käufer, Werbetreibende oder Bevollmächtigte des Käufers oder Werbetreibenden in Verbindung mit dem Authorized Buyers-Programm erhält („Programmdaten“), dürfen nur für die eigenen Werbezwecke des Käufers oder des Werbetreibenden verwendet werden („zulässige Datennutzung“).

Der Käufer darf keine nicht aggregierten Programmdaten an Dritte weitergeben oder anderweitig offenlegen, mit Ausnahme des Werbetreibenden (oder eines direkten Bevollmächtigten des Werbetreibenden) sowie der Ad-Server und Drittanbieter, die vom Käufer und Werbetreibenden in Verbindung mit dem Programm verwendet werden. In allen Fällen muss eine solche Weitergabe auf die zulässige Datennutzung beschränkt sein. Käufer, Werbetreibende und ihre Anbieter dürfen in keinem Fall Programmdaten verkaufen.

Käufer müssen die Einschränkungen hinsichtlich der Datennutzung und Personalisierung von Werbung respektieren, die in der Gebotsanfrage übermittelt werden. Wie in den Programmrichtlinien für Plattformprodukte beschrieben, darf der Käufer keine personalisierten Anzeigen auf Grundlage von abgeleiteten oder tatsächlichen vertraulichen Daten auswählen oder ausrichten und auch nicht die technischen Maßnahmen von Google umgehen, die verhindern sollen, dass vertrauliche Daten zu Werbezwecken verwendet werden.

Die Programmdaten dürfen von der Käuferin oder vom Käufer oder von der oder dem Werbetreibenden nur dann zum Erstellen von Nutzerprofilen oder Verknüpfen von Programmdaten mit Drittanbieterdaten verwendet werden, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer dies erlaubt (wie in der Gebotsanfrage angegeben) und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Für Endnutzerinnen und Endnutzer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz: Die Käuferin oder der Käufer muss ein gültiges Gebot abgegeben haben, das vor der Auktion nicht vorab gefiltert wurde.
  • Für Endnutzerinnen und Endnutzer im Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz: Die Käuferin oder der Käufer muss den Zuschlag für die Impression erhalten.

Darüber hinaus dürfen Programmdaten vom Käufer oder Werbetreibenden nur dann zum Erstellen von Nutzerprofilen oder Verknüpfen von Programmdaten mit Drittanbieterdaten verwendet werden, wenn der Käufer den Zuschlag für die Impression erhält und der Verkäufer dies erlaubt (wie in der Gebotsanfrage angegeben).

Programmdaten müssen sicher gespeichert werden (z. B. verschlüsselt, mit entsprechender Zugriffssteuerung und Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff oder unbefugte Verwendung).

Die Pseudonymität der cookiebasierten ID, der Werbe-ID für Mobilgeräte oder anderer Werbe-IDs, die vom Nutzer zurückgesetzt werden können, muss respektiert werden. Der Käufer darf derartige IDs nicht verwenden, um eine natürliche Person zu identifizieren, es sei denn, der Endnutzer erteilt seine ausdrückliche Einwilligung dazu.

Der Käufer darf nicht aggregierte Programmdaten nur so lange aufbewahren, wie es zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, in jedem Fall aber nicht länger als 18 Monate (es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor).

Einschränkungen im Hinblick auf Standortdaten: Google gibt keine genauen Standortdaten über das Authorized Buyers-Programm weiter. Wenn der Käufer über das Authorized Buyers-Programm Informationen erhält, mit denen sich der genaue geografische Standort eines Endnutzers ermitteln oder ableiten lässt (z. B. über GPS-, WLAN- oder Mobilfunkmastdaten), darf er diese ausschließlich zum Festlegen von Geboten für die jeweilige Impression verwenden. Außerdem darf er die Daten nur so lange aufbewahren, bis dieser Zweck erfüllt ist.

Frequency Capping. Die Verwendung von IP‑Adressen zur Erzwingung von Frequency Capping ist in Verbindung mit den Funktionen für internetfähige Fernseher von Ad Manager 360 Advanced zulässig – ungeachtet der Anforderungen der Richtlinien für Werbeplattformen.

Drittanbieter von Anzeigentechnologie

Für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich und/oder in der Schweiz („europäische Nutzer“) dürfen der Käufer und die Anbieter des Käufers Programmdaten nur an Anbieter weitergeben, die über den IAB-TC-String und/oder das Feld „consented_providers“ identifiziert wurden. Für europäische Nutzer muss der Käufer die Weitergabe personenbezogener Daten (z. B. in HTTP-Anfragen, über von Anzeigen-Creatives initiierte Netzwerkanfragen oder über Benachrichtigungs- oder Tracking-URLs aus der Gebotsantwort) auf Anbieter beschränken, für die es eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. Diese Rechtsgrundlage muss auch im IAB-TC-String und/oder im Feld „consented_providers“ widergespiegelt sein.

Cookie-Abgleich

Gemäß dem Abschnitt „Datenschutz“ unten dürfen Käufer Daten, die sie über den Dienst für den Cookie-Abgleich („Abgleichdaten“) erhalten, mit eigenen Daten verknüpfen. Allerdings müssen Daten, die mit den Abgleichdaten verknüpft sind, von diesen getrennt werden, sobald ein Nutzer die entsprechende Cookie- oder mobile Werbe-ID deaktiviert.

Käufer müssen den Cookie-Abgleich gemäß den Spezifikationen für den Cookie-Abgleich für Echtzeitgebote implementieren.

Einschränkungen im Hinblick auf Abgleichdaten: Käufer dürfen Abgleichdaten nicht (i) für Daten-Harvesting einsetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erweiterung von Datenlisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Aktivierung sitzungsübergreifender Beziehungen über ID-Rücksetzungen hinweg, oder (ii) zur Umgehung der Rücksetzungen von Nutzerkennungen verwenden. Außerdem unterliegen Abgleichdaten den Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung von Programmdaten.

Anforderungen für die Übergabe von Anzeigen-Tags und Weiterleitungen: Ein Käufer darf ein Tag für den Anzeigenabgleich nur dann an Viertanbieter weiterleiten, wenn der Anzeigenabgleich vom Käufer initiiert wird. Das weitergeleitete Tag darf nur zur Verknüpfung von zwei pseudonymisierten cookiebasierten IDs verwendet werden, um die Anzeigenausrichtung und die Berichterstellung für eine bestimmte Impression zu aktivieren. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass der Käufer Inhaber der Stammdomain aller URLs sein muss, die er Google zur Verwendung in von Google initiierten Anzeigenabgleichen zur Verfügung stellt.

Nutzereinwilligung

Sie müssen eine rechtsgültige Nutzereinwilligung gemäß der Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU einholen.

Interessenbezogene Werbung

Zusätzlich zu den Richtlinien zu interessenbezogener Werbung in den Programmrichtlinien für Plattformprodukte müssen Käufer auch Folgendem nachkommen:

Anzeigeninterne Hinweise und Anzeigenänderungen: Käufer müssen sicherstellen, dass alle Anzeigen, bei denen das Onlineverhalten der Nutzer berücksichtigt wird, gemäß den Richtlinien und Selbstregulierungsgrundsätzen der Werbebranche bzw. gemäß den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen gekennzeichnet sind. Das betrifft Anzeigen, bei denen Daten für verhaltensbezogene Onlinewerbung verwendet oder erhoben werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Targeting auf Anzeigeninventar mithilfe einer Remarketing-Liste. Es liegt in der ausdrücklichen Verantwortung des Käufers, entsprechende Hinweise einzufügen. Google behält sich jedoch das Recht vor, (a) Anzeigen mit derartigen Hinweisen zu versehen, wenn der Käufer dies versäumt hat, und (b) Symbole mit Steuerungsmöglichkeiten in Anzeigen einzufügen, über die Nutzer mit der Onlinewerbung interagieren können. Käufer dürfen solche Hinweise und Steuerungsmöglichkeiten nicht verändern oder verdecken.

Erstellung von Nutzerlisten: Gemäß den in diesen Authorized Buyers-Programmrichtlinien aufgeführten Abschnitten „Drittanbieter von Anzeigentechnologie“ und „Datenschutz“ dürfen Käufer zum Erstellen von Remarketing-Listen Pixel-Tracking in Anzeigen verwenden. Allerdings dürfen sie ohne die schriftliche Zustimmung des entsprechenden Verkäufers keine Nutzerliste mit Nutzern einer einzelnen Website erstellen, weder durch Pixel-Tracking noch auf andere Weise.

Konflikte: Bei einem Konflikt zwischen den vorliegenden Richtlinien für interessenbezogene Werbung und den Richtlinien für die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter muss der Käufer den in Konflikt stehenden Bestimmungen in diesen Richtlinien für interessenbasierte Werbung nachkommen.

Datenverwendung

Google darf Daten, die aus der Nutzung des Authorized Buyers-Programms durch einen Käufer abgeleitet werden, unter Einhaltung der Datenschutzerklärung von Google, der Nutzungsbedingungen für Authorized Buyers und aller anwendbaren Gesetze verwenden und offenlegen.

Datenschutz

Für alle Programmdaten muss sich der Käufer, soweit anwendbar, an folgende Vorgaben halten:

  • Er muss alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Regeln der anwendbaren Rechtsprechung zum Datenschutz und zur Datensicherheit befolgen.
  • Er darf sie nur für die Zwecke verarbeiten, für die sie erhoben wurden, wie es den Nutzern gegenüber offengelegt wurde.
  • Er muss angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust, Missbrauch, unberechtigtem oder rechtswidrigem Zugriff sowie unautorisierter oder rechtswidriger Weitergabe, Veränderung und Vernichtung ergreifen.
  • Er muss die Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU einhalten.

Der Käufer muss die Einhaltung dieser Verpflichtungen regelmäßig überprüfen und Google umgehend schriftlich informieren, sollte er diese nicht mehr erfüllen können oder sollte diesbezüglich ein erhebliches Risiko bestehen. In diesen Fällen muss der Käufer die Verarbeitung personenbezogener Daten entweder einstellen oder umgehend andere angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das geforderte Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Richtlinien zu programmatisch garantierten Deals

Käufer, die programmatisch garantierte Deals abschließen, verpflichten sich, eine vordefinierte Anzahl an Impressionen vom Verkäufer unter Einhaltung des Service Level Agreements (SLA) für programmatisch garantierte Deals zu kaufen, das Google nach Vorankündigung gelegentlich ändern kann. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann diese Funktion in Zukunft für sie gesperrt werden.

Die Käufer sorgen dafür, dass die Anzeigenspezifikationen und andere Informationen, die von ihren Werbetreibenden in ihren Dienst eingegeben werden, in allen wesentlichen Punkten zutreffend und korrekt sind.

Richtlinien für die offene Auktion

Neben den oben genannten Richtlinien gilt für die Teilnahme an der offenen Auktion außerdem Folgendes:

Klick-URLs in der offenen Auktion: Der Käufer muss seine Landingpage-URLs korrekt deklarieren. Außerdem muss er das entsprechende Google-Klick-Makro für das Klick-Tracking durch Google einfügen. Ist eine dynamische Anzeige des Käufers mit mehreren angepassten Landingpages verknüpft, muss der Käufer lediglich die URL(s) der beworbenen Stammwebsite(s) angeben. Für VAST-Video- und native Anzeigen müssen Käufer kein Google-Klick-Makro verwenden, sondern können ihre Klick-Tracker entweder in einen VAST-Wrapper oder in die Spezifikation für native Anzeigen in der Gebotsantwort einfügen.